Gesetze / Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985

§ 8 Recht auf Sortenschutz

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/8#abs-1 (1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/8#abs-2 (2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß dem Bundessortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht auf Sortenschutz nicht zusteht.

§ 7 § 9