Gesetze / Sortenschutzgesetz

SortSchG 1985

§ 31 Beendigung des Sortenschutzes

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/31#abs-1 (1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/31#abs-2 (2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/31#abs-3 (3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/31#abs-4 (4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber

1.
einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,
2.
eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder
3.
fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.
§ 30 § 32