§ 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/12a#abs-1 (1) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/12a#abs-2 (2) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen einräumt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/12a#abs-3 (3) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/12a#abs-4 (4) Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung, fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.