Gesetze / Sortenschutzgesetz SortSchG 1985 § 13 Dauer des Sortenschutzes Stand: 10.06.2019 Gewerblicher RechtsschutzBund Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.