Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 38 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 22 Nummer 4 ist ab dem Tag, ab dem der Technische Regulierungsstandard nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist, nicht mehr anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen macht den Zeitpunkt, zu dem die Durchführungsstandards nach Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine nach Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Genehmigung der Bundesanstalt dafür, dass ein Institut den Delta-Faktor für eine Option oder einen Optionsschein selbst berechnet, gilt bis zum 31. Dezember 2015 als erteilt, wenn das Institut
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden.
Änderungsverlauf
-
19.02.2019 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2019 (BGBl. I 122)
BGBl. 2019 I S. 122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.