Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 122

BGBl. 2019 I S. 122 · 6.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 122
                                                      Zweite Verordnung
                                           zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
                                                           Vom 19. Februar 2019

   Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 3 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-
zenverbände der Institute:

                               Artikel 1

  Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
   folgt gefasst:

     „§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Ver-
           zug“.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:

                                   „§ 16
        Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
         (1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesent-
     lichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Arti-
     kel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
     Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeits-
     schwelle für Risikopositionen aus dem Mengen-
     geschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterab-
     satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der
     Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung
     der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
     Parlaments und des Rates durch technische Regu-
     lierungsstandards bezüglich der Erheblichkeits-
     schwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32
     vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2
1

    Diese Verordnung dient der Festlegung der einheitlichen Erheblich-
    keitsschwelle durch die nationalen Behörden nach Artikel 1 Absatz 1

    Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
    2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der
    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
    Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheb-
    lichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom
    6.2.2018, S. 1).

und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle
für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risi-
kopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maß-
gabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.

    (2) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-
schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-
absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171
wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-
risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-
positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112
Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-
den, der zu verwendende Höchstbetrag für die
Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines
Schuldners 100 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag

gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengenge-
schäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und
nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kre-
ditnehmers anwendet.

    (3) Die relative Komponente der Erheblichkeits-
schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-
absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171
wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-
risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-
positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112
Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-
den, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent be-
trägt. Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositio-
nen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn
ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefini-
tion auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die
gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers
anwendet.
   (4) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-
schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der

Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,

die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine
Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-
stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen-

dende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen
Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.
BGBl. 2019, Seite 123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 123

   (5) Die relative Komponente der Erheblichkeits-     3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-
                                                           „(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020
dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Dele-
                                                         können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den
gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der
                                                         90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung
Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,
                                                         vom 6. Dezember 2013 anwenden.“
die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine
Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-
                                                                            Artikel 2
stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.“                  in Kraft.


                            Bonn, den 19. Februar 2019

                                     Der Präsident
                  der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                        F. Hufeld

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5800ce4aa11eaa71….