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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 122
BGBl. 2019 I S. 122 · 6.489 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
Vom 19. Februar 2019
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) und Satz 3 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-
zenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
folgt gefasst:
„§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Ver-
zug“.
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug
(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesent-
lichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Arti-
kel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeits-
schwelle für Risikopositionen aus dem Mengen-
geschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterab-
satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der
Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Regu-
lierungsstandards bezüglich der Erheblichkeits-
schwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32
vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2
1
Diese Verordnung dient der Festlegung der einheitlichen Erheblich-
keitsschwelle durch die nationalen Behörden nach Artikel 1 Absatz 1
Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheb-
lichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom
6.2.2018, S. 1).
und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle
für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risi-
kopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maß-
gabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.
(2) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-
schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-
absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171
wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-
risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-
positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112
Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-
den, der zu verwendende Höchstbetrag für die
Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines
Schuldners 100 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag
gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengenge-
schäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die
Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und
nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kre-
ditnehmers anwendet.
(3) Die relative Komponente der Erheblichkeits-
schwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unter-
absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171
wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kredit-
risikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risiko-
positionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112
Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wer-
den, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent be-
trägt. Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositio-
nen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn
ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefini-
tion auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die
gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers
anwendet.
(4) Die absolute Komponente der Erheblichkeits-
schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der
Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,
die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine
Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-
stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen-
dende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen
Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.

(5) Die relative Komponente der Erheblichkeits- 3. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbin-
„(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020
dung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Dele-
können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den
gierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der
90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung
Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen,
vom 6. Dezember 2013 anwenden.“
die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine
Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buch-
Artikel 2
stabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwen- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
dende Prozentsatz 1 Prozent beträgt.“ in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 2019
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
F. Hufeld
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 122. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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