Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
Stand: 22.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37a#abs-1 (1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37a#abs-2 (2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37a#abs-3 (3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/37a#abs-4 (4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:
| [Abbildung] |
| [Abbildung] |
Dabei steht Qn für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Änderungsverlauf
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14.02.2023 Ausfertigung
§ 37a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 40)
BGBl. 2023 I Nr. 40
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