Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/36a?asof=2022-02-04#abs-1 (1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/36a?asof=2022-02-04#abs-2 (2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes wie folgt:
[Abbildung]
Dabei steht
Änderungsverlauf
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4306)
BGBl. 2021 I S. 4306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.