Gesetze / Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

SoldErnAnO 2015

§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/5#abs-1 (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202015/5#abs-2 (2) Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Soldaten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.

§ 4 § 6