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# § 5 SoldErnAnO 2015 — Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Soldaten werden durch die nächsthöhere Dienststelle entlassen.

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Zitiervorschlag: § 5 SoldErnAnO 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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