Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sozialberufe-Anerkennungsgesetz

SobAG

§ 10 Inkrafttreten und Berichtspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/10#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SobAG/10#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2024 und danach alle zehn Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

§ 9