Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 7 Gegenstand und Form der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/7#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst die Sachgebiete nach § 4 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/7#abs-2 (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die für die Ausübung der Fischerei notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat und mit dem ihm im Sonderlehrgang vermittelten wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

§ 6 § 8