§ 7 SoLFischV (Brandenburg) — Gegenstand und Form der Prüfung

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst die Sachgebiete nach § 4 Abs. 2.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die für die Ausübung der Fischerei notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat und mit dem ihm im Sonderlehrgang vermittelten wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.