Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 4 Inhalt und Dauer des Sonderlehrgangs

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/4#abs-1 (1) Die Ausbildung hat sich an einem von der obersten Fischereibehörde bestätigten Lehrplan zu orientieren und umfasst 100 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/4#abs-2 (2) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Sachgebieten:

Fischkunde, insbesondere Kenntnisse der Fischarten, ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen, ihres Verhaltens, ihrer Umweltbeziehungen sowie Kenntnisse über Fischkrankheiten und Fischfeinde;

Fischhege, insbesondere Kenntnisse über die Notwendigkeit und die Durchführung von Fischbesatz und Bestandsregulierungen;

Behandlung der gefangenen Fische;

Gewässerkunde und Gewässerschutz, insbesondere Kenntnisse der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume sowie über Maßnahmen der Pflege und Reinhaltung der Gewässer;

Fanggeräte und deren Gebrauch, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellung, der Handhabung und Wartung;

Gewässerbewirtschaftung, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Einsatzes von Fanggeräten;

einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.

§ 3 § 5