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# § 4 SoLFischV (Brandenburg) — Inhalt und Dauer des Sonderlehrgangs

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung hat sich an einem von der obersten Fischereibehörde bestätigten Lehrplan zu orientieren und umfasst 100 Stunden.

(2) Gegenstand der Ausbildung sind mindestens die Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Sachgebieten:

Fischkunde, insbesondere Kenntnisse der Fischarten, ihres Körperbaus, ihrer Lebensfunktionen, ihres Verhaltens, ihrer Umweltbeziehungen sowie Kenntnisse über Fischkrankheiten und Fischfeinde;

Fischhege, insbesondere Kenntnisse über die Notwendigkeit und die Durchführung von Fischbesatz und Bestandsregulierungen;

Behandlung der gefangenen Fische;

Gewässerkunde und Gewässerschutz, insbesondere Kenntnisse der Eigenschaften des Wassers und der Gewässer als Lebensräume sowie über Maßnahmen der Pflege und Reinhaltung der Gewässer;

Fanggeräte und deren Gebrauch, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten der Herstellung, der Handhabung und Wartung;

Gewässerbewirtschaftung, insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Einsatzes von Fanggeräten;

einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 4 SoLFischV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/4

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