Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/2#abs-1 (1) Zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang können natürliche Personen zugelassen werden, die

gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten sind oder

Mitglied einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft sind oder

Mitglieder einer rechtsfähigen und gemeinnützigen Anglervereinigung sind und von der Anglervereinigung für die Teilnahme vorgeschlagen werden.

Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn der Bewerber das 17. Lebensjahr bei Beginn des Lehrganges vollendet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/2#abs-2 (2) Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Sonderlehrgangs bei der unteren Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch einzureichen und muss enthalten:

Vor- und Zunamen,

Geburtsdatum,

Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer) des gewöhnlichen Aufenthaltes,

Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/2#abs-3 (3) Mit dem Antrag sind die Nachweise für die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erbringen. Bei Minderjährigen ist eine signierte Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzureichen .

§ 1 § 3