Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

SoLFischV

§ 13 Wiederholung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/13#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoLFischV/13#abs-2 (2) Die Wiederholung des mit "ausreichend" bewerteten schriftlichen Prüfungsteils ist zu erlassen.

§ 12 § 14