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§ 13 SoLFischV (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung des mit "ausreichend" bewerteten schriftlichen Prüfungsteils ist zu erlassen.