Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 4

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.09.2020

Bund2 Fassungen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militärattachés eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder konsularischen Status haben.

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