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Art 4 SkAufG

Streitkräfteaufenthaltsgesetz

Stand: 10.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militärattachés eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder konsularischen Status haben.