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Art 4 SkAufG

Streitkräfteaufenthaltsgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 10.09.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Militärattachés eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen diplomatischen oder konsularischen Status haben.