Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 3 § 4
Stand: 10.06.2019
Verpflichtungen der ausländischen Streitkräfte, die sich aus Artikel 2 § 12 Abs. 5 herleiten, lassen die bestehenden Verantwortlichkeiten für eine Liegenschaft gegenüber der Nachbarschaft und der Allgemeinheit unberührt.