Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 3 § 1
Stand: 01.07.2020
Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.