Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 3 § 1

Stand: 01.07.2020

Bund

Das Bundesministerium der Verteidigung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Artikels 2 § 5 über Besitz und Führen von Schußwaffen der diesem Gesetz unterfallenden ausländischen Militärangehörigen.

Art 2 § 21 Art 3 § 2