Gesetze / Siebdrucker-Ausbildungsverordnung

SiebdrAusbV

§ 10 Prüfung der Zusatzqualifikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiebdrAusbV%202011/10#abs-1 (1) Die Zusatzqualifikation wird im Rahmen der Abschluss- oder Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend vermittelt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiebdrAusbV%202011/10#abs-2 (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Tampondruck nachweisen, dass er mehrfarbige Tampondruckprodukte unter Einbeziehung der Vorstufe und Formherstellung fertigen kann;
2.
der Prüfling soll für die Zusatzqualifikation Großformatiger Digitaldruck nachweisen, dass er mehrfarbige großformatige Digitaldruckprodukte unter Einbeziehung der Datenbearbeitung herstellen kann;
3.
für die gewählte Zusatzqualifikation gilt:
a)
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen,
b)
die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SiebdrAusbV%202011/10#abs-3 (3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SiebdrAusbV%202011/10#abs-4 (4) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung der Zusatzqualifikation ist eine gesonderte Bescheinigung zu erteilen.

§ 9 § 11