Gesetze / Siebdrucker-Ausbildungsverordnung

SiebdrAusbV

§ 9 Zusatzqualifikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiebdrAusbV%202011/9#abs-1 (1) Die im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikation Tampondruck oder Großformatiger Digitaldruck nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 kann als Zusatzqualifikation vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiebdrAusbV%202011/9#abs-2 (2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation gilt die in der Anlage Abschnitt B Nummer 1 enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

§ 8 § 10