Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 16./17. Dezember 1993
SiTechZStVAnlage Artikel 1 Allgemeines
Stand: 25.08.2026
Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiTechZStV/anlage-artikel-1#abs-1 (1) Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiTechZStV/anlage-artikel-1#abs-2 (2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.