Allgemeines
(1) Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.
(2) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.