Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sicherheitsneugründungsgesetz
SiGrG§ 6 Rechtsfolgen der Sicherheitsneugründung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/6#abs-1 (1) Der neue Zweckverband gilt als Rechtsnachfolger des bisherigen Verbandes. Der neue Zweckverband tritt in die Rechte und Pflichten ein, die im Namen des bisherigen Verbandes begründet worden sind, einschließlich der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiGrG/6#abs-2 (2) Verwaltungsakte sind nicht allein deshalb rechtswidrig oder nichtig, weil sie durch den bisherigen Verband erlassen worden sind.