(1) Der neue Zweckverband gilt als Rechtsnachfolger des bisherigen Verbandes. Der neue Zweckverband tritt in die Rechte und Pflichten ein, die im Namen des bisherigen Verbandes begründet worden sind, einschließlich der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse.
(2) Verwaltungsakte sind nicht allein deshalb rechtswidrig oder nichtig, weil sie durch den bisherigen Verband erlassen worden sind.