Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SfFV · GVBl.II/09, [Nr. 25] S.505
Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung (SprachfestFörderverordnung - SfFV)
9 Normen · Ausgangsfassung vom 03.08.2009 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundsatz zur Zusammenarbeit
- § 3 Teilnahmeverpflichtung
- § 4 Sprachstandsfeststellung
- § 5 Sprachförderkurse
- § 6 Verfahren bei der Anmeldung in der Schule
- § 7 Inkrafttreten
- Anlage
- § 37 BbgSchulG Beginn der Schulpflicht
- § 41 BbgSchulG Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Schulpflicht
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 7 neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
25.06.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 34])
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Historischer Änderungsnachweis
27.07.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 27.07.2018
§ 7 geändert
GVBl. II 2018, Nr. 49
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Historischer Änderungsnachweis
25.06.2015 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 25.06.2015
§ 7 geändert
GVBl. II 2015, Nr. 28
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Historischer Änderungsnachweis
23.07.2012 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 23.07.2012
§§ 3, 5, 7, Anlage geändert
GVBl. II 2012, Nr. 63
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).