Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SprachfestFörderverordnung
SfFV§ 4 Sprachstandsfeststellung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SfFV/4#abs-1 (1) Zeitpunkt und Ort des Verfahrens zur Sprachstandsfeststellung werden von dem Schulträger öffentlich bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SfFV/4#abs-2 (2) Im Verfahren zur Sprachstandsfeststellung wird ein vom für Kindertagesbetreuung zuständigen Ministerium in Abstimmung mit dem für Schule zuständigen Ministerium anerkanntes Instrument zur Sprachstandsfeststellung (Sprachtest) eingesetzt, das amtlich bekannt gemacht wird. Die Kindertagesstätten teilen den Eltern die Ergebnisse des Sprachtests mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SfFV/4#abs-3 (3) Für Kinder, bei denen die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte durch allgemeine Entwicklungsbeobachtungen oder mit Hilfe systematischer Verfahren keine Hinweise auf Sprachförderbedarfe festgestellt und dokumentiert haben, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung mit einem Sprachtest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SfFV/4#abs-4 (4) Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung gemäß § 4 Absatz 1 der Grundschulverordnung in der zuständigen Schule vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SfFV/4#abs-5 (5) Die Schulen erheben auf der Basis der Teilnahmebestätigungen im Anmeldezeitraum, wie viele Kinder am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben, bei wie vielen Kindern der Sprachtest angewandt und bei wie vielen Kindern ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.