Gesetze / Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung

ServKflLuftvAusbV

§ 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/16#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen,
2.
die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,
3.
Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und
4.
luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/16#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/16#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 § 17