Gesetze / Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung

ServKflLuftvAusbV

§ 17 Prüfungsbereich Serviceleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/17#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Serviceleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
betriebliche Prozesse zu bearbeiten,
2.
kunden- und serviceorientiert zu handeln und Gespräche systematisch und situationsbezogen zu führen und
3.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie einen Lösungsweg zu entwickeln und zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/17#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Passagierabfertigung,
2.
Gepäckermittlung,
3.
Waren- und Dienstleistungsangebot sowie
4.
Flugzeugabfertigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/17#abs-3 (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/17#abs-4 (4) Für die Gesprächssimulation wählt der Prüfungsausschuss zwei der in Absatz 2 genannten Gebiete aus und stellt dem Prüfling zu jedem dieser Gebiete eine praxisbezogene Aufgabe. Aus den beiden Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/17#abs-5 (5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 20 Minuten.

§ 16 § 18