Gesetze / Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung

ServKflLuftvAusbV

§ 11 Prüfungsbereich Personalwirtschaft

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/11#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Personalwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
personalwirtschaftliche Prozesse in den Bereichen Personalbeschaffung, Personalverwaltung und Personaleinsatzplanung zu unterstützen und
2.
rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/11#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/11#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 10 § 12