Gesetze / Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung

ServKflLuftvAusbV

§ 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/10#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
2.
Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen,
3.
rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
4.
die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/10#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServKflLuftvAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 § 11