§ 13 Wahl der Verfahrensart
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/13#abs-1 (1) Dem Auftraggeber stehen zur Vergabe von Aufträgen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/13#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/13#abs-3 (3) Die in Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 SektVO →
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- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 11 Verg 2/19Zitiert von 2
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