§ 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.