§ 24 Durchführung elektronischer Auktionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-1 (1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-2 (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-3 (3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-4 (4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-5 (5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-6 (6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der letzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-7 (7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/24#abs-8 (8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.