§ 16 Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- Vergabekammer Südbayern, 13.06.2023 – 3194.Z3-3 01-23-11
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 16.04.2014 – 2 VK LSA 25/13
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 – 2 VK LSA 04/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/16#abs-1 (1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigt der Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/16#abs-2 (2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabeunterlagen beim Auftraggeber erstellt werden, so ist die Mindestangebotsfrist erforderlichenfalls so zu bemessen, dass die Bewerber im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Angebotserstellung benötigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SektVO%202016/16#abs-3 (3) Die Angebotsfristen sind zu verlängern,
Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre Bedeutung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist.