§ 3 Verträge zur Sekundierung
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2021 – 21 Sa 51/20Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18Zitiert von 2
- BAG, 06.04.2022 – 5 AZR 325/21Bewerbungen für internationale Friedenseinsätze - ZIF-ExpertenpoolZitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 26.04.2016 – 5 LC 10/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-1 (1) Die Sekundierung kann auf Grund
zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird, trifft die sekundierende Einrichtung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-2 (2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Arbeitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundierungsvertrag bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-3 (3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sollen auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-4 (4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-5 (5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-6 (6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeitsvertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind, entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-7 (7) Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Person oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe entlohnt werden. Für eine solche Entlohnung ist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforderlich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/3#abs-8 (8) Für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend. Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7 entsprechend anzuwenden.