§ 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/11#abs-1 (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/11#abs-2 (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/11#abs-3 (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die sekundierende Einrichtung. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag, so hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu bilden.