Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 8 Besondere Aufnahmeverfahren

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/8#abs-1 (1) Für die Aufnahme an Spezialschulen und in Spezialklassen gilt das auf die besondere Prägung der Schule bezogene Aufnahmeverfahren (besonderes Aufnahmeverfahren), sofern mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt wurden. Wurden mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes keine Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt, gelten für die Aufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/8#abs-2 (2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 7 § 9