(1) Für die Aufnahme an Spezialschulen und in Spezialklassen gilt das auf die besondere Prägung der Schule bezogene Aufnahmeverfahren (besonderes Aufnahmeverfahren), sofern mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt wurden. Wurden mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes keine Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt, gelten für die Aufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.