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§ 8 Sek I-V (Brandenburg) — Besondere Aufnahmeverfahren

Sekundarstufe I-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Aufnahme an Spezialschulen und in Spezialklassen gilt das auf die besondere Prägung der Schule bezogene Aufnahmeverfahren (besonderes Aufnahmeverfahren), sofern mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt wurden. Wurden mit der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes keine Veränderungen oder Ergänzungen des Aufnahmeverfahrens geregelt, gelten für die Aufnahme die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.