Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 57 Abschlüsse im integrativen System

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/57#abs-1 (1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/57#abs-2 (2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/57#abs-3 (3) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt. Soweit Fächer in E-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Absatz 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines G-Kurses umgerechneten Leistungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/57#abs-4 (4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer

in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im E-Kurs unterrichtet wurde, davon mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik,

in den E-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,

in den G-Kursen mindestens befriedigende Leistungen und

in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/57#abs-5 (5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im E-Kurs unterrichtet wurde,

in mindestens zwei E-Kursen mindestens befriedigende Leistungen, im dritten E-Kurs mindestens ausreichende Leistungen,

im G-Kurs mindestens befriedigende Leistungen und

in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 56 § 58