Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 58 Ausnahmen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/58#abs-1 (1) Sofern es für Schülerinnen und Schüler, die nach dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 in eine weiterführende allgemeinbildende Schule im Land Brandenburg aufgenommen werden, ausgeschlossen ist, bis zum angestrebten Abschluss des Bildungsganges die zweite Fremdsprache oder die Fremdsprache als Wahlunterricht erfolgreich zu erlernen, können diese stattdessen eine Sprachfeststellungsprüfung absolvieren. Die durch die Sprachfeststellungsprüfung erreichte Note wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers oder deren Eltern im Zeugnis anstelle der Note in der zweiten Fremdsprache oder als Note in der Fremdsprache als Wahlfach aufgenommen. Im Zeugnis ist darauf unter Bemerkungen hinzuweisen. Eine Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder in der Fremdsprache als Wahlfach ist mit einer erfolgreich absolvierten Sprachfeststellungsprüfung nicht verbunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/58#abs-2 (2) Das staatliche Schulamt kann im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium auf Antrag der Eltern im Einzelfall von den Regelungen dieser Verordnung abweichen, wenn andernfalls der Bildungsgang nicht erfolgreich beendet werden kann, die Leistungen eine entsprechende Entscheidung rechtfertigen und besondere schwerwiegende Gründe vorliegen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind.