(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.
(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben.
(3) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt. Soweit Fächer in E-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Absatz 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines G-Kurses umgerechneten Leistungen.
(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer
in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im E-Kurs unterrichtet wurde, davon mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik,
in den E-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,
in den G-Kursen mindestens befriedigende Leistungen und
in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im E-Kurs unterrichtet wurde,
in mindestens zwei E-Kursen mindestens befriedigende Leistungen, im dritten E-Kurs mindestens ausreichende Leistungen,
im G-Kurs mindestens befriedigende Leistungen und
in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.