Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 54 Abschlüsse im kooperativen System
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-2 (2) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-3 (3) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer in zwei Fächern gute Leistungen und in den übrigen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf höchstens eine mangelhafte und keine ungenügende Leistung vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-4 (4) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-5 (5) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer
in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-6 (6) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-7 (7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gemäß Nummer 1 erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gemäß Nummer 2 erfolgt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54?asof=2026-08-02#abs-8 (8) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.