Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 54 Abschlüsse im kooperativen System

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-1 (1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-2 (2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-3 (3) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-4 (4) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer in allen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-5 (5) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-6 (6) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/54#abs-7 (7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe I mindestens befriedigende Leistungen und

in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 53 § 55