(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.
(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben.
(3) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt.
(4) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer in allen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat.
(5) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer die Mindestbedingungen gemäß § 53 Absatz 4 erfüllt.
(6) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe I mindestens befriedigende Leistungen und
in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.