Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 45 Versetzungsbestimmungen

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-1 (1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-2 (2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-3 (3) In die Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 wird versetzt, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen in Fächergruppe II aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-4 (4) Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen hat eine Schülerin oder ein Schüler das Gymnasium zu verlassen. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen. Sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist, erfolgt die Zuweisung an eine Oberschule oder eine Gesamtschule durch das zuständige staatliche Schulamt. Dabei ist dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu entsprechen, wenn die Aufnahme an der betreffenden Schule möglich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-5 (5) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, hat das Gymnasium zu verlassen, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erwarten lassen. Eine erfolgreiche Teilnahme ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn

in einem Fach der Fächergruppe I eine mangelhafte Leistung und eine weitere mangelhafte Leistung in einem anderen Fach,

in den Fächern der Fächergruppe II eine mangelhafte und eine ungenügende Leistung,

in einem Fach der Fächergruppe I eine ungenügende Leistung,

in zwei Fächern der Fächergruppe I mangelhafte Leistungen,

in mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen oder

in mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in einem weiteren Fach eine ungenügende Leistung

erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn der erreichte Leistungsstand gemäß den Nummern 1 bis 6 auf nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen, insbesondere länger anhaltende Krankheit, beruht oder die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-6 (6) Wer das Gymnasium gemäß Absatz 5 Nr. 3 bis 6 verlässt, wiederholt die Jahrgangsstufe 7 an einer Gesamtschule oder Oberschule (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 7). Alle übrigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 5 das Gymnasium verlassen, werden auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 einer Gesamtschule oder Oberschule aufgenommen (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8). Das staatliche Schulamt koordiniert die Aufnahme unter Berücksichtigung des Elternwunsches und der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/45?asof=2026-08-02#abs-7 (7) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird und die Schule nicht gemäß Absatz 5 verlassen muss, kann auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 querversetzt werden.

§ 44 § 46