Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 42 Eignungsprüfung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/42#abs-1 (1) Die eintägige Eignungsprüfung ist an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule, an der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife erworben wird, in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/42#abs-2 (2) Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/42#abs-3 (3) Sie stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/42#abs-4 (4) Eine unentschuldigt versäumte Eignungsprüfung ist nicht bestanden. Ein hinreichender Entschuldigungsgrund für eine versäumte Eignungsprüfung liegt nur bei einer Prüfungsunfähigkeit oder bei einem sonstigen Grund vor, der nicht von der Schülerin oder dem Schüler oder den Eltern zu vertreten ist. Diese Tatsachen sind nachzuweisen. Eine Prüfungsunfähigkeit oder ein sonstiger Grund der Verhinderung sind unverzüglich bei der Schule anzuzeigen, die den Probeunterricht durchführt. Dabei sind die konkreten Gründe mitzuteilen. Der gemäß Satz 3 erforderliche Nachweis ist unverzüglich gegenüber der Schule, die den Probeunterricht durchführt, zu erbringen:
durch Vorlage eines aussagefähigen ärztlichen Attests, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen und Angaben über die konkrete Leistungsbeeinträchtigung enthält und das in der Regel nicht später als am Tag des Probeunterrichts ausgestellt sein darf, oder
im Ausnahmefall durch Darlegung und Beleg eines sonstigen Entschuldigungsgrundes.
Soweit eine Schülerin oder ein Schüler die Eignungsprüfung entschuldigt versäumt hat, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des angewählten Gymnasiums oder der angewählten Gesamtschule, an der gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 12 die allgemeine Hochschulreife angestrebt wird.